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16 Jul 2009

MBJS entzieht Schule nach einem Jahr die Genehmigung

Zum ersten Mal erlässt das MBJS einen Bescheid zum Entzug der Genehmigung einer Schule in freier Trägerschaft. Betroffen ist die Freie Schule Woltersdorf (Mitglied der AGFS). Der Entzug der Genehmigung war angekündigt, Rechtsanwalt Sträßer nahm im Auftrag des Schulträgers zu den Vorwürfen Stellung, das MBJS jedoch zeigte sich von seinen Argumenten völlig unbeeindruckt und erließ mit Datum 9.7.2009 den Bescheid zum Entzug der Genehmigung – mit sofortigem Vollzug.

Der Schulträger hat gegen den sofortigen Vollzug den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Gericht beantragt und gegen den Bescheid Klage eingereicht.

Das MBJS warf dem Schulträger im wesentlichen vor, die Schule sei zeitweise ohne Schulleitung betrieben worden; es seien Lehrkräfte ohne Unterrichtsgenehmigung beschäftigt worden; außerdem hätten die Kinder am Ende der ersten Jahrgangsstufe nicht den Stand erreicht, der für diese Jahrgangsstufe an öffentlichen Schulen vorgesehen sei (dies die Erkenntnis aus einem kurzen Unterrichtsbesuch der Schulrätin ohne jedes Nachgespräch mit dem Schulträger!).

Der Schulträger weist darauf hin, dass die erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen. Die Probleme mit dem Schulleiterwechsel gleich zu Beginn sind überdies vom MBJS selbst mit verursacht, das nach Antrag vom März 2007 den Genehmigungsbescheid ganze drei Tage vor Schuljahresbeginn erhielt.

Der gesamte Aktenbestand, den das MBJS dem Anwalt herausgeben musste, findet sich auf der Homepage der Freien Schule Woltersdorf und gibt unfreiwillig Einblick in die Hintergründe der Entscheidung und in eine, was die juristische Qualität betrifft, in Teilen dilettantisch anmutende Arbeitsweise, aber auch in die Voreingenommenheit der zuständigen Schulrätin.

Die zuständige Schulrätin Dengler hatte von Anfang an die Genehmigung der Schule hintertrieben und gab den Anstoß für die Schließung. Der Bescheid wurde im MBJS unterzeichnet, obwohl einfachste rechtliche Bedingungen für einen solchen Schritt nicht erfüllt waren (z.B.: Schulgesetz (§122 (2): Fristsetzung zur Behebung eines Mangels).

Inzwischen hat sich der Landtagsabgeordnete Dierk Homeyer brieflich an den Minister gewandt und vor einem „eklantanten rechtlichen und öffentlichkeitswirksamen Nachteil“ für die Landesregierung gewarnt. Er regt an, in einem Gespräch der beteiligten Parteien eine gütliche Lösung herbeizuführen. Text des Briefes: http://www.cdu-woltersdorf.de.

Neueste Entwicklung: das MBJS bietet an, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids (lediglich diese!) zurückzunehmen, wenn bestimmte Bedingungen vom Schulträger erfüllt werden (die im übrigen z.T. bislang schon gewährleistet waren).

Christoph Schröder, Vorsitzender



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